Allgemeine Geschäftsbedingungen Raimund Andreas Söllinger

(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
Für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte gelten die nachfolgenden Bedingungen. 

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.

b) Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.

c) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Auskünfte und Zusagen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

d) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei den, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.

e) Unsere Bedingungen gelten für alle welche mit uns Geschäfte abschließen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufenden Geschäftsbeziehungen. 

2. Angebot, Vertragsschluss Schriftform

a) Soweit wir kein bindendes Angebot abgegeben haben, kommt der Vertrag nach Bestellung des Bestellers durch unsere schriftliche Auftragsbestellung zustande.

b) Ein bindendes Angebot liegt nur vor, wenn wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

c) Angebotsgültigkeit ist wenn nicht anders schriftlich vereinbart 1 Monat.

d) Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden wenn nicht anders vereinbart dem Auftraggeber verrechnet.

e) Angaben unserer Mitarbeiter im Rahmen der Angebotsbearbeitung, insbesondere über Maße, Gewichte, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie von uns nicht in unserem bindenden Angebot schriftlich bestätigt werden. 

3. Preise

a) Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

b) Unsere Preise gelten ab Werk Krenglbach ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

c) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

d) Treten Erhöhungen von Materialkosten, Lohnkosten, Steuern oder Abgaben nach Vertragsabschluss ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktor entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht innerhalb von 1 Monat nach Vertragsabschluss geliefert werden soll. 

4. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a) Die von uns genannten Lieferzeiten werden wir nach besten Bemühungen einhalten. Fristen und Termine geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest vereinbarte oder kalendermäßig bestimmte Lieferzeit wieder.

b) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Vorraussetzungen erfüllt hat. Soweit nicht anders vereinbart ist, ist der Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

c) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.

d) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz anstelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

e) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz zu fordern.

f) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

g) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Musters in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.

h) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. 

5. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über wenn die Waren unser Werk verlassen.

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über.

c) Der Besteller trägt die Transportgefahr nach allgemein gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Risiken von Bruch und Schwund während des Versandes.

d) Für allfällige Versicherungen der Fracht hat der Käufer aufzukommen.

e) Bei unwesentlichen Mängeln der Lieferung ist der Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte zur Abnahme verpflichtet. 

6. Gewährleistung

a) Der Besteller ist zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet.

b) Mängelrügen sind unverzüglich und nur vor Verarbeitung oder Vermengung der Ware schriftlich geltend zu machen.

c) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.

d) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt.

e) Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantie, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

f) Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder Mangelfeststellung dem Besteller zu verrechnen.

g) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendung durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöht, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag voraussichtlichen Gebrauch.

h) Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.

i) Mängelansprüche verjähren bereits nach 12 Monaten ab Lieferung, es sei denn, wir hätten die Mängel grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Bedarf es auf Grund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

j) Für Schäden durch unsachgemäße Lagerung oder unvorschriftsmäßige Be- oder Verarbeitung haften wir nicht.

k) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).

l) Mängelrügen entbinden nicht vor der Verpflichtung zur Einhaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen.

m)Alle dem Wettbewerb unterliegenden Teile sowie Teile, die der Leistungssteigerung dienen unterliegen grundsätzlich keiner Gewährleistung.

n) Alle Motorsportteile dienen zum Betreiben von sportlichen Aktivitäten und sind daher nach erstmaligem Gebrauch von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.

o) Der Einbau und die Nutzung der Motorsportteile hat ausschließlich nach den Anweisungen des Dokumentes „Einbauhinweise und Bedienungsanleitung“ zu erfolgen. 

7. Schadenersatz

a) Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadensersatz“) wegen Mängel der gelieferten Ware (Mangelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mängel- und für Mängelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebene Haltbarkeitsgarantie.

b) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

c) In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

e) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziffer 6 lit. i. Diese Verjährung gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden. 

8. Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen über fällige Beträge sind, wenn nicht anders schriftlich festgelegt, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zu begleichen. Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nicht anders vereinbart ist.

c) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über den Basiszinssatz p. a. zu verrechnen.

d) Bei Bestellern, die uns nicht bekannt sind, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung. 

9. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechzeitig durchführen.

c) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage.

d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in der Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderungen durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände. 

10. Konstruktionsänderungen

a) Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor. 

11. Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt werden oder beschafft werden, hat der Besteller uns hierfür entstandene Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle oder Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum. Sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentum der Einrichtung wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf Ihn über. Die Übergabe der Einrichtung wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

b) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffer 5 lit. d) und 6 ausgeschlossen.

c) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. 

12. Abholung und Reparatur

a) Werden von uns Waren, die im Eigentum des Bestellers stehen, zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung übernommen, so ist der Besteller verpflichtet, spätestens 6 Monaten nach Übernahme diese Ware wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware zu verwerten und den Verkaufserlös mit Lagerkosten und einen angefallenen Verwertungsaufwand gegen zu verrechnen. 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Gerichtsstand ist unser Sitz, das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen

b) Der Besteller verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges zur Zahlung sämtlicher aufgelaufener Mahn- und Inkassospesen sowie sonstige vorprozessualer Kosten.

c) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht